Es sei nicht geregelt, ob grössere Strassenreklamen auch grössere Abstände einhalten sollten, da sie früher wahrgenommen würden und allenfalls auch mehr Informationen wiedergeben könnten. Die zu beurteilende Strassenreklame weise eine Werbefläche von 11.85 m2 auf. Ein gängiger F12- Werbeträger habe eine Fläche von 5.61 m2. Die zu beurteilende Strassenreklame sei doppelt so gross. Bei der Beurteilung im vorinstanzlichen Verfahren sei das Strasseninspektorat der Meinung gewesen, dass ein Abstand von 27.5 m genüge.