Somit sei die Ablenkungsgefahr kleiner, als wenn der geplante Standort der Reklametafel auf der gleichen Seite wie die Fahrspur wäre. Dass das Strasseninspektorat in seiner Stellungnahme vom 15. November 2023 nun angebe, dass die Baubewilligungsbehörde auch zu einer anderen Einschätzung kommen könne, ändere nichts daran, dass nach seiner eigenen Beurteilung keine Verkehrsgefährdung vorliege und das Bauvorhaben bewilligt werden könne. Die Grösse des Reklameträgers und dessen Standort auf der gegenüberliegenden Strassenseite stellten keine valablen Argumente dar, um von der Empfehlung des Strasseninspektorats abzuweichen. Das Strasseninspektorat sei in Kenntnis der Grösse und des