Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2024 ergänzt die Beschwerdeführerin, der Auffassung der Gemeinde, wonach die Ablenkung durch die Reklame grösser sei, da sie auf der gegenüberliegenden Fahrbahn geplant sei, könne nicht beigepflichtet werden. Eine Reklame auf der anderen Strassenseite sei einerseits weiter entfernt und andererseits könne sie durch auf der Gegenspur vorbeifahrende Fahrzeuge verdeckt werden. Somit sei die Ablenkungsgefahr kleiner, als wenn der geplante Standort der Reklametafel auf der gleichen Seite wie die Fahrspur wäre.