Der gewählte Standort erschwere das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer nicht, womit Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV nicht erfüllt sei. Auch das Strasseninspektorat sei mit Fachbericht vom 14. Juni 2023 zum Schluss gekommen, dass die Strassenreklame nicht verkehrsgefährdend sei. Der Standort sei zudem mit der Kantonspolizei besprochen worden. Es seien insgesamt keine Gründe ersichtlich, warum die Verkehrssicherheit gefährdet sein sollte. Die Bewilligung könne folglich – unter Auferlegung gewisser Auflagen – erteilt werden.