58 Abs. 1 Bst. b SV17 eingehalten. Gemäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV seien Strassenreklamen untersagt, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich, wenn sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmenden erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten. Der VSS Norm 40 241 zufolge sei das dann der Fall, wenn die Reklame näher als 20 m vor und nach Fussgängerstreifen positioniert sei. Die geplante Reklametafel sei mehr als 27.5 m vom Fussgängerstreifen entfernt. Sie befinde sich somit nicht in dessen Nähe. Der gewählte Standort erschwere das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer nicht, womit Art. 96 Abs. 1 Bst.