a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, beim sogenannten «B.________» handle es sich um einen Werbeträger aus einer Alu-Konstruktion, in die Veranstaltungs- und Fremdreklamen im Format 4.36 m x 2.72 m (Breite x Höhe) eingespannt werden könnten. Die Werbefläche sei einseitig und unbeleuchtet. Die Aussenmasse des Werbeträgers betrügen 5 m x 4 m. B.________ der Beschwerdeführerin seien bereits an verschiedenen Orten in den Kantonen Solothurn, Bern und Aargau fix installiert. Vorliegend bestehe kein Ausschlussgrund nach Art. 96 Abs. 2 oder Art. 97 Abs. 1 SSV16, wonach Strassenreklamen stets untersagt seien. Zudem sei der erforderliche Strassenabstand von 3 m gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst.