Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids wird durch den vorliegenden Entscheid geheilt. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Parteirechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen und es ist nicht ersichtlich, dass ihr durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Die Voraussetzungen zur Heilung der Gehörsverletzung sind folglich erfüllt. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.15 3. Verkehrssicherheit