Jedoch hat die Gemeinde im angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Strassenbildes lediglich festgehalten, dass dieses durch das Bauvorhaben beeinträchtigt sei. Eine Begründung, weshalb das Strassenbild beeinträchtigt sein soll, lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid noch den Vorakten entnehmen. Dadurch hat die Gemeinde ihre Begründungspflicht bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.