In Zusammenhang mit dem Strassen- bzw. Ortsbild hat die Gemeinde zu Recht auf den Beizug der OLK verzichtet. Das Bauvorhaben liegt in der Mischzone 3-geschossig. Es ist weder ein BLN- Gebiet, ein ISOS-Objekt oder ein Schutzgebiet nach Art. 86 BauG betroffen. Dass es sich bei der geplanten Strassenreklame zudem um ein prägendes Bauvorhaben im Sinne von Art. 22a Abs. 1 BewD handelt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Jedoch hat die Gemeinde im angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Strassenbildes lediglich festgehalten, dass dieses durch das Bauvorhaben beeinträchtigt sei.