Im angefochtenen Entscheid erwog die Gemeinde, in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens befinde sich ein Fussgängerstreifen. Durch das Bauvorhaben sei die Aufmerksamkeit von Automobilisten gegenüber dem Fussgängerstreifen eingeschränkt, womit die Sicherheit des Langsamverkehrs nicht mehr gewährleistet sei. Damit hat die Gemeinde nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Verkehrssicherheit als gefährdet einstuft und dass sie die Gefährdung der Verkehrssicherheit als einen triftigen Grund erachtete, um vom Amtsbericht des Strasseninspektorats vom 14. Juni 2023 abzuweichen. Diesbezüglich kann der Gemeinde keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden.