nierter oder gut einsehbarer Lage konzentriert.10 Die Zuständigkeit der OLK im Baubewilligungsverfahren ist in Art. 22a BewD abschliessend geregelt.11 «Prägend» ist ein Bauvorhaben, das am geplanten Standort hinsichtlich der vor Ort bestehenden «nachbarlichen» Baustruktur oder der umgebenden Landschaft «von jedermann sofort feststellbar» als dominant in Erscheinung tritt.12 Die Voraussetzungen gemäss Art. 22a Abs. 1 BewD müssen für die zwingende Beurteilung durch die OLK kumulativ erfüllt sein, d.h. prägendes Bauvorhaben, nicht offensichtlich unbegründete Bedenken oder Einwände sowie mögliche Beeinträchtigung von Ortsbild und Landschaft.13