22a Abs. 1 Bst. a bis c BewD folgt, dass die Baubewilligungsbehörde die OLK konsultiert bei prägenden Bauvorhaben, gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen können, insbesondere in Gebieten des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) oder in einem Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet im Sinne von Art. 86 BauG. Mit Art. 22a BewD wollte der Gesetzgeber bewirken, dass sich die OLK auf prägende Bauvorhaben an expo-