Art. 35 Abs. 2 BewD wiederholt und konkretisiert die Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren. Gemäss Art. 35 Abs. 2 BewD würdigt die Baubewilligungsbehörde das Ergebnis des Beweisverfahrens frei. Sie kann von den Amts- und Fachberichten der Fachstellen abweichen, wobei sie die Abweichung aber im Bauentscheid zu begründen hat. Laut verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Abweichen nur aus triftigen Gründen zulässig.8 Daraus lässt sich grundsätzlich eine erhöhte Begründungspflicht ableiten, d.h. die entscheidende Behörde muss eine Abweichung von einem Fachbericht besonders genau begründen.9