a) Die Beschwerdeführerin erklärt, gemäss Art. 35 Abs. 2 BewD5 könne die Baubewilligungsbehörde von den Amts- und Fachberichten der Fachstellen abweichen. Sie habe die Abweichung jedoch zu begründen. Die Gemeinde habe nicht ausgeführt, warum sie von der Einschätzung des Strasseninspektorats abgewichen sei. Zudem habe die Gemeinde nicht begründet, inwiefern das Strassenbild durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang habe die Gemeinde insbesondere keinen Fachbericht bei der kantonalen Kommission zur Pflege der Ortsund Landschaftsbilder (OLK) eingeholt. Dadurch habe die Gemeinde den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.