Das Strassenbild sei zu diesem Zeitpunkt geprägt gewesen von Grünstreifen und Bepflanzungen nördlich und südlich entlang der H.________strasse. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen zum Verfahren. Die Beschwerdeführerin reichte am 25. Januar 2024 eine «Replik» sowie ihre Kostennote ein. Die Gemeinde liess sich innert der angesetzten Frist nicht verlauten. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen