Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/166 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. Februar 2024 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Moosseedorf, Gemeindeverwaltung, Schul- hausstrasse 1, Postfach 151, 3302 Moosseedorf betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Moosseedorf vom 14. September 2023 (eBau Nr. 2023-6471; Reklametafel) I. Sachverhalt 1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss ihren eigenen Angaben um ein Werbe- unternehmen, das grossformatige Aussenwerbeflächen anbietet. Die Beschwerdeführerin reichte am 31. März 2023 bei der Gemeinde Moosseedorf ein Baugesuch ein für die Aufstellung einer unbefristeten, freistehenden Alu-Traversenkonstruktion für wechselnde Veranstaltungs- und Fremdreklame im nordwestlichen Bereich der Parzelle Moosseedorf Grundbuchblatt Nr. F.________ (G.________gasse 26). Die Parzelle liegt in der Mischzone 3-geschossig. Nörd- lich der Parzelle verläuft ein Grünstreifen (Parzelle Nr. A.________), der die Bauparzelle von der H.________strasse abtrennt. Die Alu-Traversenkonstruktion soll auf die H.________strasse aus- gerichtet werden.1 Gemäss Beschreibung auf dem Baugesuchsformular soll die Alu-Traversen- konstruktion eine einseitige, unbeleuchtete Werbefläche von 4.36 m x 2.72 m (Breite x Höhe) auf- weisen. Die Alu-Traversenkonstruktion sei anthrazit gepulvert und bestehe aus F24 Traversen. Mit Entscheid vom 14. September 2023 erteilte die Gemeinde Moosseedorf den Bauabschlag, da die Verkehrssicherheit sowie das Strassenbild durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1 Vgl. den Situationsplan vom 1. März 2023 1/14 BVD 110/2023/166 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2023 (Bauabschlag) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei die Baubewilligung, inkl. Reklamebewilligung, für das Aufstellen einer unbefristeten Alu-Traversenkonstruktion für Veranstaltungs- und Fremdreklamen an der G.________gasse 26 in Moosseedorf (GB Moosseedorf Nr. F.________) zu erteilen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten sowie eine Stellungnahme beim Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis III (OIK III), Strasseninspektorat Seeland (nachfolgend nur noch Stras- seninspektorat), ein. Das Strasseninspektorat nahm am 15. November 2023 Stellung. Mit Be- schwerdeantwort vom 21. November 2023 beantragte die Gemeinde Moosseedorf die Abweisung der Beschwerde. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2023 nahm das Rechtsamt acht Fotos der H.________strasse aus Google Street View, aufgenommen im September 2021 zwischen der H.________strasse 51 bis auf Höhe der G.________gasse 30 mit Blick Fahrtrichtung Zollikofen zu den Akten. Das Rechtsamt hielt fest, gemäss den Aufnahmen seien im Jahr 2021 in diesem Bereich der H.________strasse keine freistehenden Strassenreklamen vorhanden gewesen. Das Strassenbild sei zu diesem Zeitpunkt geprägt gewesen von Grünstreifen und Bepflanzungen nörd- lich und südlich entlang der H.________strasse. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellung- nahme sowie zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen zum Verfahren. Die Beschwerde- führerin reichte am 25. Januar 2024 eine «Replik» sowie ihre Kostennote ein. Die Gemeinde liess sich innert der angesetzten Frist nicht verlauten. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Die Gemeinde Moosseedorf hat den angefochtenen Entscheid als «Gesamtbauentscheid (Bauabschlag)» bezeichnet. Sie hat allerdings nur die Baubewilligung verweigert und den Amts- bericht Verkehrssicherheit des Strasseninspektorats vom 14. Juni 2023 eröffnet. Dafür ist weder ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3 noch ein entsprechend koordiniertes Verfahren notwendig (Art. 1 KoG). Die BVD ist als Beschwerdeinstanz sowohl für Bauentscheide als auch für Gesam- tentscheide, für die das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren ist, zuständig. Sie ist vorlie- gend deshalb in jedem Fall zuständig für den Entscheid über die eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 KoG; Art. 40 Abs. 1 BauG4). b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den an- gefochtenen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/14 BVD 110/2023/166 2. Rechtliches Gehör (Begründungspflicht, Nichteinbezug der OLK) a) Die Beschwerdeführerin erklärt, gemäss Art. 35 Abs. 2 BewD5 könne die Baubewilligungs- behörde von den Amts- und Fachberichten der Fachstellen abweichen. Sie habe die Abweichung jedoch zu begründen. Die Gemeinde habe nicht ausgeführt, warum sie von der Einschätzung des Strasseninspektorats abgewichen sei. Zudem habe die Gemeinde nicht begründet, inwiefern das Strassenbild durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang habe die Gemeinde insbesondere keinen Fachbericht bei der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) eingeholt. Dadurch habe die Gemeinde den Anspruch der Beschwer- deführerin auf rechtliches Gehör verletzt. In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2024 ergänzt die Beschwerdeführerin, auch in ihrer Be- schwerdeantwort schweige sich die Gemeinde dazu aus, weshalb sie entgegen des Strassenin- spektorates von einer Verkehrsgefährdung ausgehe. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG6 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu be- gründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betrof- fenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.7 Art. 35 Abs. 2 BewD wiederholt und konkretisiert die Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren. Gemäss Art. 35 Abs. 2 BewD würdigt die Baubewilligungs- behörde das Ergebnis des Beweisverfahrens frei. Sie kann von den Amts- und Fachberichten der Fachstellen abweichen, wobei sie die Abweichung aber im Bauentscheid zu begründen hat. Laut verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Abweichen nur aus triftigen Gründen zulässig.8 Daraus lässt sich grundsätzlich eine erhöhte Begründungspflicht ableiten, d.h. die entscheidende Behörde muss eine Abweichung von einem Fachbericht besonders genau begründen.9 c) Gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD konsultiert die Baubewilligungsbehörde die zuständigen kantonalen Fachstellen gemäss Verzeichnis der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände hinsichtlich der Beeinträchtigung des Ortsbildes bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind. Aus Art. 22a Abs. 1 Bst. a bis c BewD folgt, dass die Baubewilligungsbehörde die OLK konsultiert bei prägenden Bauvorhaben, gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen können, insbesondere in Gebieten des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) oder in einem Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet im Sinne von Art. 86 BauG. Mit Art. 22a BewD wollte der Gesetzgeber bewirken, dass sich die OLK auf prägende Bauvorhaben an expo- 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7 8 VGE 2012/342 vom 19. Mai 2014 E. 3.3; BGer 1C_338/2012 vom 23. Mai 2013 E. 5.1 9 BDE 120/2019/14 vom 7. April 2020 E. 3.f 3/14 BVD 110/2023/166 nierter oder gut einsehbarer Lage konzentriert.10 Die Zuständigkeit der OLK im Baubewilligungs- verfahren ist in Art. 22a BewD abschliessend geregelt.11 «Prägend» ist ein Bauvorhaben, das am geplanten Standort hinsichtlich der vor Ort bestehenden «nachbarlichen» Baustruktur oder der umgebenden Landschaft «von jedermann sofort feststellbar» als dominant in Erscheinung tritt.12 Die Voraussetzungen gemäss Art. 22a Abs. 1 BewD müssen für die zwingende Beurteilung durch die OLK kumulativ erfüllt sein, d.h. prägendes Bauvorhaben, nicht offensichtlich unbegründete Bedenken oder Einwände sowie mögliche Beeinträchtigung von Ortsbild und Landschaft.13 d) Das Strasseninspektorat erklärte in seinem Amtsbericht Verkehrssicherheit vom 14. Juni 2023, der Standort der Strassenreklame sei mit der Kantonspolizei besprochen worden und es erachte die Strassenreklame nicht als verkehrsgefährdend. Der Amtsbericht des Strasseninspek- torats vom 14. Juni 2023 enthält abgesehen von der erwähnten Besprechung mit der Kantonspo- lizei keine weitere Begründung. Dementsprechend sind an die Begründung der Gemeinde, wes- halb sie vom Bericht abweicht, vorliegend keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Im ange- fochtenen Entscheid erwog die Gemeinde, in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens befinde sich ein Fussgängerstreifen. Durch das Bauvorhaben sei die Aufmerksamkeit von Automobilisten ge- genüber dem Fussgängerstreifen eingeschränkt, womit die Sicherheit des Langsamverkehrs nicht mehr gewährleistet sei. Damit hat die Gemeinde nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Ver- kehrssicherheit als gefährdet einstuft und dass sie die Gefährdung der Verkehrssicherheit als ei- nen triftigen Grund erachtete, um vom Amtsbericht des Strasseninspektorats vom 14. Juni 2023 abzuweichen. Diesbezüglich kann der Gemeinde keine Verletzung der Begründungspflicht vorge- worfen werden. In Zusammenhang mit dem Strassen- bzw. Ortsbild hat die Gemeinde zu Recht auf den Beizug der OLK verzichtet. Das Bauvorhaben liegt in der Mischzone 3-geschossig. Es ist weder ein BLN- Gebiet, ein ISOS-Objekt oder ein Schutzgebiet nach Art. 86 BauG betroffen. Dass es sich bei der geplanten Strassenreklame zudem um ein prägendes Bauvorhaben im Sinne von Art. 22a Abs. 1 BewD handelt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Jedoch hat die Gemeinde im angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Strassenbildes lediglich festgehalten, dass dieses durch das Bauvor- haben beeinträchtigt sei. Eine Begründung, weshalb das Strassenbild beeinträchtigt sein soll, lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid noch den Vorakten entnehmen. Dadurch hat die Gemeinde ihre Begründungspflicht bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdefüh- rerin verletzt. e) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtli- chen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kogni- tion hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung kommt in erster Linie bei nicht besonders schwerwiegenden Gehörsver- letzungen in Frage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber auch bei schwerwie- genden Gehörsverletzungen eine Heilung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.14 10 Vgl. den Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 2. September 2015 betreffend Baugesetz (Ände- rung) und Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Änderung), Tagblatt des Grossen Rates, Januarsession 2016, Beilage 8, S. 7 (nachfolgend Vortrag BauG/BewD 2015); Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 9d 11 Vgl. den Vortrag BauG/BewD 2015, a.a.O., S. 54 12 Vgl. den Vortrag Vortrag BauG/BewD 2015, a.a.O., S. 7; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 9d 13 Vgl. Vortrag BauG/BewD 2015, a.a.O., S. 54 14 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 9 bis 11 4/14 BVD 110/2023/166 Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbe- fugnis zu. Die ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids wird durch den vorlie- genden Entscheid geheilt. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Parteirechte im Beschwerdever- fahren vollumfänglich wahrnehmen und es ist nicht ersichtlich, dass ihr durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Die Voraussetzungen zur Heilung der Gehörs- verletzung sind folglich erfüllt. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.15 3. Verkehrssicherheit a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, beim sogenannten «B.________» handle es sich um einen Werbeträger aus einer Alu-Konstruktion, in die Veranstaltungs- und Fremdreklamen im For- mat 4.36 m x 2.72 m (Breite x Höhe) eingespannt werden könnten. Die Werbefläche sei einseitig und unbeleuchtet. Die Aussenmasse des Werbeträgers betrügen 5 m x 4 m. B.________ der Be- schwerdeführerin seien bereits an verschiedenen Orten in den Kantonen Solothurn, Bern und Aar- gau fix installiert. Vorliegend bestehe kein Ausschlussgrund nach Art. 96 Abs. 2 oder Art. 97 Abs. 1 SSV16, wonach Strassenreklamen stets untersagt seien. Zudem sei der erforderliche Strassen- abstand von 3 m gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. b SV17 eingehalten. Gemäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV seien Strassenreklamen untersagt, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich, wenn sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmenden erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten. Der VSS Norm 40 241 zufolge sei das dann der Fall, wenn die Reklame näher als 20 m vor und nach Fussgängerstreifen positi- oniert sei. Die geplante Reklametafel sei mehr als 27.5 m vom Fussgängerstreifen entfernt. Sie befinde sich somit nicht in dessen Nähe. Der gewählte Standort erschwere das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer nicht, womit Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV nicht erfüllt sei. Auch das Strassenin- spektorat sei mit Fachbericht vom 14. Juni 2023 zum Schluss gekommen, dass die Strassenre- klame nicht verkehrsgefährdend sei. Der Standort sei zudem mit der Kantonspolizei besprochen worden. Es seien insgesamt keine Gründe ersichtlich, warum die Verkehrssicherheit gefährdet sein sollte. Die Bewilligung könne folglich – unter Auferlegung gewisser Auflagen – erteilt werden. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2024 ergänzt die Beschwerdeführerin, der Auffassung der Ge- meinde, wonach die Ablenkung durch die Reklame grösser sei, da sie auf der gegenüberliegenden Fahrbahn geplant sei, könne nicht beigepflichtet werden. Eine Reklame auf der anderen Stras- senseite sei einerseits weiter entfernt und andererseits könne sie durch auf der Gegenspur vor- beifahrende Fahrzeuge verdeckt werden. Somit sei die Ablenkungsgefahr kleiner, als wenn der geplante Standort der Reklametafel auf der gleichen Seite wie die Fahrspur wäre. Dass das Stras- seninspektorat in seiner Stellungnahme vom 15. November 2023 nun angebe, dass die Baubewil- ligungsbehörde auch zu einer anderen Einschätzung kommen könne, ändere nichts daran, dass nach seiner eigenen Beurteilung keine Verkehrsgefährdung vorliege und das Bauvorhaben bewil- ligt werden könne. Die Grösse des Reklameträgers und dessen Standort auf der gegenüberlie- genden Strassenseite stellten keine valablen Argumente dar, um von der Empfehlung des Stras- seninspektorats abzuweichen. Das Strasseninspektorat sei in Kenntnis der Grösse und des Standorts der Reklametafel auf der gegenüberliegenden Strassenseite zum Schluss gekommen, dass keine Verkehrsgefährdung vorliege. 15 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39 16 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 17 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 5/14 BVD 110/2023/166 b) Wie bereits erwähnt, erklärte das Strasseninspektorat in seinem Amtsbericht vom 14. Juni 2023 im Baubewilligungsverfahren, der Standort sei mit der Kantonspolizei besprochen worden und die Strassenreklame sei nicht verkehrsgefährdend.18 Im Beschwerdeverfahren erklärt das Strasseninspektorat in seiner Stellungnahme vom 15. November 2023, gemäss der VSS Norm 40 241 sollten 20 m vor und nach Fussgängerstreifen keine Strassenreklamen aufgestellt werden, da die Gefahr der Ablenkung bestehe. Die Verkehrsteilnehmenden sollten ihre ganze Aufmerksamkeit auf den Warteraum des Fussgängerstreifens und den Fussgängerstreifen selber halten und nicht durch Strassenreklamen abgelenkt werden. Der Verordnungsgeber habe auf eine Distanzangabe verzichtet. Es sei nicht geregelt, ob grössere Strassenreklamen auch grössere Abstände einhalten sollten, da sie früher wahrgenommen würden und allenfalls auch mehr Informationen wiedergeben könnten. Die zu beurteilende Strassenreklame weise eine Werbefläche von 11.85 m2 auf. Ein gängiger F12- Werbeträger habe eine Fläche von 5.61 m2. Die zu beurteilende Strassenreklame sei doppelt so gross. Bei der Beurteilung im vorinstanzlichen Verfahren sei das Strasseninspektorat der Meinung gewesen, dass ein Abstand von 27.5 m genüge. Das Strasseninspektorat könne jedoch gut nachvollziehen, wenn die Gemeinde vorliegend eine strengere Beurteilung vornehme und in ihrem Ermessen die Reklame im Hinblick auf die Verkehrssicherheit am Fussgängerstreifen ablehne. c) Im angefochtenen Entscheid führt die Gemeinde unter Ziff. 3.4 aus, die Verkehrssicherheit werde durch das Bauvorhaben beeinträchtigt. Verkehrsteilnehmende der H.________strasse wür- den durch das Bauvorhaben abgelenkt. In unmittelbarer Nähe befinde sich zudem ein Fussgän- gerstreifen. Durch das Bauvorhaben sei die Aufmerksamkeit von Automobilisten gegenüber dem Fussgängerstreifen eingeschränkt, womit die Sicherheit des Langsamverkehrs nicht mehr ge- währleistet sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2023 bringt die Gemeinde vor, der in der VSS Norm 40 241 angegebene Abstand von 20 m sei als Mass zu verstehen, das nicht unterschritten werden solle. Es bestehe ein Ermessensspielraum, wobei die Vergrösserung der Distanz regel- konform sei. Der Ermessensspielraum sei immer zu Gunsten der Verkehrssicherheit auszulegen. Der Fussgängerstreifen diene den Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Schülerinnen und Schülern der Liegenschaften H.________strasse 27 bis 45 als Querung der H.________strasse und sei Teil des Schulwegs. Das Verkehrsaufkommen auf der H.________strasse sei sehr stark, insbesondere zu Stosszeiten. Der geplante Standort der Reklame liege zwar mehr als 20 m vom Fussgängerstreifen entfernt. Die grössere Distanz rechtfertige jedoch nicht, die Verkehrssicherheit durch Reklamen einzuschränken. Die Reklame sei für den Verkehr in Fahrtrichtung Zollikofen einsehbar. Da sie sich auf der gegenüberliegenden Seite befinde, sei die Ablenkung deutlich höher, als wenn die Reklame auf der eigenen Fahrbahnseite einsehbar wäre. Sinngemäss bringt die Gemeinde weiter vor, dass die Beschwerdeführerin aus den anderen Reklamestandorten nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Bei zwei Beispielen in der Beschwerdebeilage Nr. 3 be- fänden sich die Reklamen auf der eigenen Fahrbahnseite. Der Werbeträger an der H.________strasse 59 (Beschwerdebeilage Nr. 4) sei parallel zur Strassenachse aufgestellt und falle kleiner aus als das vorliegend umstrittene Bauvorhaben. Reklamen, die parallel zur Stras- senachse gestellt seien, würden von vorbeifahrenden Fahrzeugen kaum wahrgenommen und stellten ein geringeres Ablenkungsrisiko dar. d) Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf grundsätzlich der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde (vgl. Art. 99 Abs. 1 SSV sowie Art. 1a Abs. 1 BauG), wobei zunächst das Bundesrecht zu beachten ist. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG19 sind im Bereich 18 Pag. 15 ff. der Vorakten 19 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 6/14 BVD 110/2023/166 der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, na- mentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Auf- merksamkeit dem Verkehr zuwenden (Art. 95 Abs. 1 SSV). In Art. 96 ff. SSV wird konkretisiert, wann Strassenreklamen unzulässig sind. Stets untersagt sind Strassenreklamen, wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen, das heisst insbeson- dere eine lichte Breite von 0.5 m seitlich zum Fahrbahnrand nicht freihalten (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SSV und Art. 83 Abs. 1 und 3 SG20). Dasselbe gilt auch für Strassenreklamen auf der Fahr- bahn, ausgenommen in Fussgängerzonen, in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs und wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten (Art. 96 Abs. 2 Bst. b bis d SSV). In den Fällen nach Art. 96 Abs. 2 SSV kommt eine Bewilligung nicht in Frage und es braucht keine Ab- klärung im Einzelfall, ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte.21 Ebenso untersagt sind Strassenreklamen bei Signalen oder in ihrer unmittelbarer Nähe (Art. 97 Abs. 1 SSV). In den Fäl- len gemäss Art. 96 Abs. 1 SSV ist einzelfallweise zu prüfen, ob die Strassenreklame die Verkehrs- sicherheit beeinträchtigen könnte. Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV nennt namentlich den Fall, wenn Strassenreklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Be- reich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten. Gemäss Ziff. 29 der Norm 20 241 «Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr / Fussgängerstreifen» des Schwei- zerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vom 31. März 2019 ist näher als 20 m vor und nach Fussgängerstreifen auf Strassenreklamen, die sich direkt an den Fahrverkehr richten, zu verzichten, soweit es sich nicht um Ankündigungen mit verkehrserzieherischem Cha- rakter oder unvermeidbare Firmenanschriften handelt.22 Der Verordnungsgeber hat jedoch darauf verzichtet, den Begriff «im näheren Bereich» in der SSV zu definieren und starre Distanzangaben festzulegen. Das heisst, es kommt jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Gemäss Arbeitshilfe «Reklamen im Strassenraum» des TBA ist ein allfälliger Ermessensspielraum immer zu Gunsten der Verkehrssicherheit auszulegen.23 Auch das Bundesgericht misst dem Aspekt der Verkehrssicherheit ein grosses Gewicht bei. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis reicht bereits eine potenzielle Beeinträchtigung oder eine ent- fernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können.24 Bei der Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssi- cherheit als unbestimmtem Rechtsbegriff verfügt die zuständige Behörde über einen Beurteilungs- spielraum. Das Bundesgericht prüft die Begriffsauslegung nur mit Zurückhaltung, insbesondere soweit örtliche oder technische Verhältnisse zu würdigen sind, worüber die lokalen Behörden in der Regel bessere Kenntnisse haben.25 Schliesslich wiederholt die Gemeinde Moosseedorf in Art. 3.27 Abs. 1 GBR26, dass Reklamen und Plakatanschlagestellen so anzuordnen sind, dass sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Beleuchtete und bewegte Fremdreklamen sind gemäss Art. 3.27 Abs. 2 GBR nicht zugelassen. 20 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 21 Arbeitshilfe «Reklamen im Strassenraum» des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) vom 1. Mai 2022 (nachfolgend Arbeitshilfe TBA), Ziff. 8.1.2, abrufbar unter https://www.bvd.be.ch/de/start.html (Rubriken < Themen < Strassen < Si- gnalisation, Wegweisung und Markierung) 22 Vgl. hierzu auch die Arbeitshilfe TBA, a.a.O., Ziff. 8.1.3 23 Vgl. die Arbeitshilfe TBA, a.a.O., Ziff. 8.1.3 24 BGer 1C_4/2014 vom 2. Mai 2014 E. 3 25 BGer 1C_4/2014 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 26 Gemeindebaureglement der Einwohnergemeinde Moosseedorf vom 31. Januar 2021, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 10. November 2022 7/14 BVD 110/2023/166 e) Zur Beurteilung der Verkehrssicherheit hat das TBA in seiner Arbeitshilfe eine Checkliste entwickelt.27 Unter Ziff. 5.2 der Checkliste nennt das TBA mögliche Kriterien für die Prüfung, ob die Verkehrssicherheit durch Ablenkung im Einzelfall gefährdet ist (vgl. Art. 6 SVG). Zu prüfen ist beispielsweise, ob die Strasse verstärkte Aufmerksamkeit erfordert. Hierbei sind die Geschwin- digkeit, das Verkehrsaufkommen, die Möglichkeit zum Überholen, die Breite, Steigung und der Verlauf der Strasse sowie das Vorhandensein eines Gehwegs und oder einer Velospur relevant. Sodann ist zu beurteilen, ob ein Knoten vorliegt (Kreisel, Kreuzungen, Verzweigungen, Einmün- dungen, Lichtsignalanlagen). Relevant ist ferner, ob eine besondere Situation vorliegt, die eine spezielle Aufmerksamkeit erfordert. Als Beispiele nennt die Checkliste Standorte von Reklamen bei Fussgängerstreifen, Ortseingängen, in der Nähe von Vorschrifts- und Vortrittssignalen, ande- ren Signalen mit Vorschriftscharakter, bei engen oder unübersichtlichen Kurven, in der Nähe von Bahnübergängen, Tram- und Busspuren, bei unübersichtlichen Kuppen, Verengungen der Strasse, Engpässen oder bei erhöhter Absturzgefahr sowie bei Begegnungszonen und mehreren Fahrspuren. Weiter ist hinsichtlich einer möglichen Ablenkung die Distanz der Reklame zur Strasse sowie die Grösse der Reklame zu prüfen. Ebenso entscheidend ist die Ausrichtung der Reklame sowie ihr Standort (freistehende Reklamen, Reklamen über der Fahrbahn, Ablenkung von der gewünschten Richtung). Des Weiteren zu berücksichtigen sind allfällige Spezialeffekte der Reklame (bewegliche Bilder oder Wechselangaben, Lichtbeamer oder Projektionen, Bildwech- sel, Animationen und Filme, retroreflektierende, fluoreszierende oder lumineszierende Wirkung, Blendung, Blinken, andere wechselnde Lichteffekte, richtungsweisende Wirkung, Geräusche und Töne). Schliesslich muss auch untersucht werden, ob allenfalls eine Summierung von Ablenkun- gen besteht, so beispielsweise bei einer dichten Folge oder grossen Anhäufung von Reklamen. Aus allen genannten Kriterien ist eine Gesamtwürdigung, bezogen auf den konkreten Einzelfall vorzunehmen. f) Vorab kann festgehalten werden, dass der B.________ die lichte Breite gemäss Art. 83 Abs. 3 SG einhält.28 Ein Fall von Art. 96 Abs. 2 Bst. a SSV liegt damit nicht vor. Ebenso wenig befindet sich die Strassenreklame auf der Fahrbahn, in einem Tunnel oder einer Unterführung und enthält auch keine Signale oder wegweisende Elemente (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. b bis d SSV). Zudem ist die Reklame nicht an einem Signal oder in dessen unmittelbarer Nähe geplant (vgl. Art. 97 Abs. 1 SSV). Ca. 27 m nach der Reklametafel befindet sich ein Fussgängerstreifen. Daher umstritten und zu prüfen ist, ob der B.________ die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte, indem er das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschwert (vgl. Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV). g) Die H.________strasse verläuft im hier interessierenden Bereich gerade, breit und ohne grosses Gefälle. Der Gehweg auf der nördlichen Seite der H.________strasse ist durch ein Gelän- der von der Fahrbahn abgetrennt. Zwischen der Fahrbahn und dem Velostreifen befindet sich ein Grünstreifen.29 In der Nähe des geplanten Reklamenstandorts befinden sich weder Kreisel, Kreu- zungen, Verzweigungen, Einmündungen noch Lichtsignalanlagen. Im Bereich des geplanten Re- klamestandorts verläuft eine durchgezogene Sicherheitslinie, dementsprechend sind Überhol- manöver grundsätzlich nicht zulässig.30 Insgesamt ist die Strassenanlage an sich im Bereich des Reklamenstandorts übersichtlich und nicht besonders gefährlich. Auf der H.________strasse kommt es aber zu einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelas- tung von über 10 000.31 Es handelt sich folglich um eine sehr stark befahrene Kantonsstrasse. Zudem ist davon auszugehen, dass im hier interessierenden Bereich der H.________strasse eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert ist. Die Reklame befindet sich ca. 27 m nach ei- 27 Vgl. Arbeitshilfe TBA, a.a.O., Ziff. 8.1.5 und Anhang 3 28 Situationsplan vom 1. März 2023 29 Vgl. die mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 zu den Akten genommenen Fotos Nrn. 4 bis 6 30 Vgl. die mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 zu den Akten genommenen Fotos Nrn. 4 bis 6 31 Vgl. die Karte Übergeordnetes Strassennetz, abrufbar auf dem Geoportal des Kantons Bern (https://www.agi.dij.be.ch/de/start.html Rubriken < Geoportal < Karten < Angebot an Karten) 8/14 BVD 110/2023/166 nem Fussgängerstreifen. Die Fussgängerinnen und Fussgänger haben zwar die Möglichkeit, auf der Fussgängerschutzinsel zu warten.32 Es ist jedoch zu beachten, dass die von Süden herkom- menden Fussgängerinnen und Fussgänger durch die Lärmschutzwand und die Bepflanzung auf der südlichen Seite der H.________strasse verdeckt sind, bis sie mehr oder weniger unmittelbar im Wartebereich vor dem Fussgängerstreifen stehen. Besonders zu berücksichtigen ist ausser- dem, dass der Fussgängerstreifen Teil eines Schulweges ist. Schulwege erfordern grundsätzlich mehr Aufmerksamkeit von den Verkehrsteilnehmenden. Gerade bei kleineren Schulkindern kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie den Fussgängerstreifen und damit auch die Fussgänger- schutzinsel unvermittelt betreten. In diesem Zusammenhang kann denn auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es vor dem Fussgängerstreifen an einem Freitag im August 2016 zwischen 07.00 und 08.00 Uhr zu einem Auffahrunfall mit Leichtverletzten gekommen ist.33 Insgesamt er- fordert die Verkehrssituation im Bereich des geplanten Reklamenstandorts somit eine erhöhte Aufmerksamkeit von den Verkehrsteilnehmenden. Werden die Verkehrsteilnehmenden durch die Reklame abgelenkt, besteht die Gefahr, dass sie die Schulkinder sowie die Fussgängerinnen und Fussgänger zu spät wahrnehmen. Bereits die Grösse der Reklame führt vorliegend zu einer sehr starken Ablenkung der Verkehrsteilnehmenden. Das Tiefbauamt geht in seiner Arbeitshilfe davon aus, dass freistehende Reklamen über ca. 10 m2 in der Regel stark ablenken. Grundsätzlich gilt, dass je grösser die Reklame ist, desto grösser der Ablenkungseffekt ausfällt. In casu soll die Wer- befläche 11.86 m2 gross werden34. Hinzu kommt die äussere Dimension der Alu-Traversenkon- truktion von 4 m Höhe und 5 m Breite.35 Wie das Strasseninspektorat in seiner Stellungnahme vom 15. November 2023 zutreffend ausgeführt hat, weist die Strassenreklame somit eine doppelt so grosse Fläche wie ein gängiger F12-Werbeträger auf. Auch der Standort und die Ausrichtung der Reklame bewirken eine starke Ablenkung der Verkehrsteilnehmenden. Geplant ist eine freis- tehende Reklame, welche die Aufmerksamkeit in der Regel mehr ablenkt als eine Reklame an einem Gebäude. Zudem soll die Reklame quer zur Strasse ausgerichtet werden und sich an die Verkehrsteilnehmenden richten, die Richtung Zollikofen unterwegs sind.36 Aus Sicht der in Rich- tung Zollikofen fahrenden Verkehrsteilnehmenden ist die Reklame auf der linken bzw. gegenüber- liegenden Strassenseite angebracht. Die Reklame verfolgt eine Werbewirkung und will die Auf- merksamkeit der Fahrzeuglenkenden auf sich ziehen. Die Ausführungen der Gemeinde, wonach der Blick der Fahrzeugführenden nach links und damit vom rechten Fahrbahnrand und insbeson- dere dem Wartebereich vor dem Fussgängerstreifen abgelenkt wird, ist deshalb gut nachvollzieh- bar. Die Reklame lenkt die Aufmerksamkeit von der gewünschten Richtung ab. Da die Alu-Traver- senkonstruktion zudem 4 m hoch werden soll, kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, dass die Reklame von den auf der Gegenspur vorbeifahrenden Fahrzeugen verdeckt wird. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Verkehrssicherheit vorliegend zumindest potentiell gefähr- det ist. Die Einschätzung der Gemeinde, der praxisgemäss ein grosser Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit zukommt, ist nach dem Gesagten nachvollziehbar. Auch das Strasseninspektorat hat in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 15. November 2023 die Beurteilung der Gemeinde im Hinblick auf die Verkehrssicherheit am Fussgängerstreifen nachvollziehen können. h) Wie aufgezeigt ist die Verkehrssicherheit individuell am jeweiligen Standort der Reklame zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin kann dementsprechend aus den Beispielen von Reklame- standorten in den Beschwerdebeilagen Nrn. 3 und 4 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Hinsichtlich 32 Vgl. das mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 zu den Akten genommene Foto Nr. 5 33 Vgl. die Unfallkarte «Unfälle mit Personenschaden» auf dem Geoportal des Bundes, abrufbar unter https://www.geo.admin.ch/de/ Rubriken < Kartenviewer < Direkter Link 34 Vgl. die Angaben im Baugesuch, pag. 21 der Vorakten 35 Vgl. den Detailplan vom 28. April 2023 36 Vgl. den Situationsplan vom 1. März 2023 9/14 BVD 110/2023/166 der Bilder 1 bis 3 der Beschwerdebeilage Nr. 3 ist zum einen unklar, wo sie aufgenommen wurden. Zum anderen handelt es sich um ganz andere Verkehrssituationen, weshalb ein Vergleich mit dem hier zu prüfenden Standort von vornherein nicht möglich ist. So ist beim Bild 1 beispielsweise auffallend, dass im Bereich der Reklame kein Fussgängerstreifen ersichtlich ist und sich die Re- klame nicht auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite befindet. Auch beim Bild 3 befindet sich die Reklame nicht auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite. Beim Bild 2 befindet sich die Re- klame zwar auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite, sie richtet sich aber an die vortrittsbe- rechtigten Verkehrsteilnehmenden auf der Hauptstrasse. Schliesslich liegt auch bei den zwei Wer- beträgern im Breitformat F12 (268.5 cm x 128 cm) an der H.________strasse 59 eine mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Verkehrssituation vor. Die Werbeträger sind parallel zur Strasse ausgerichtet und in unmittelbarer Nähe befindet sich kein Fussgängerstreifen. Zudem sind die F12-Plakate deutlich weniger hoch als der B.________ und weisen keine Alu-Traversenkon- struktion auf.37 i) Zusammengefasst beeinträchtigt die Reklame am geplanten Standort die Verkehrssicher- heit. Dem Bauvorhaben ist daher bereits aus diesem Grund der Bauabschlag zu erteilen. 4. Ästhetik (Strassenbild) a) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr Bauvorhaben das Strassenbild beeinträchtigt. Der Standort des Bauvorhabens befinde sich in einer Mischzone zwischen einer vielbefahrenen Hauptstrasse (H.________strasse) und Wohnhäusern. Unmittelbar neben dem Standort befinde sich eine Lärmschutzwand, an welcher auch diverse Eigenwerbungen angebracht seien. In der Nähe befinde sich zudem eine Autobahnzufahrt. Der Standort befinde sich weder in der Ortsbild- schutzzone noch in der Landschaftsschutzzone. In der näheren Umgebung stünden keine schüt- zens- oder erhaltenswerte Objekte. Die Beschwerdeführerin habe bereits an zahlreichen ver- gleichbaren Standorten B.________ errichten können. Eine Beeinträchtigung des Strassenbilds sei dort verneint worden. Vorliegend könne nichts anderes gelten. Zudem habe ein Konkurrenz- unternehmen an der H.________strasse 59 in der Dorfkernzone nebeneinander zwei Werbeträger im Breitformat F12 (268.5 cm x 128 cm) aufstellen können. Diese Werbeträger überstiegen die Werbefläche eines B.________. Es stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar, das Bauge- such der Beschwerdeführerin abzulehnen. In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2024 erklärt die Beschwerdeführerin, die mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 zu den Akten genommenen Fotos umfassten einen leicht kleineren Ra- dius als der Standort an der H.________strasse 59, an dem sich die beiden Reklametafeln des Konkurrenzunternehmens befänden. Die Aufnahmen zeigten, dass sich neben der Strasse eine massive Lärmschutzwand befinde. Der Grünstreifen entlang der Strasse sei vielerorts schmal, dahinter befänden sich an mehreren Orten weitere Verkehrsflächen (Strasse, Parkplatz, Fahrrad- weg). Hecken und Bäume befänden sich primär entlang der dem Bauvorhaben gegenüberliegen- den Strassenseite. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2023 äusserte sich die Gemeinde nicht zur Beein- trächtigung des Strassenbildes. In Ziff. 3.4 des angefochtenen Entscheids führt die Gemeinde le- diglich aus, das Strassenbild werde durch das Bauvorhaben beeinträchtigt. b) Für Strassenreklamen behält Art. 100 SSV explizit ergänzende Vorschriften vor, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anla- gen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beein- 37 Vgl. die Beschwerdebeilage Nr. 4 10/14 BVD 110/2023/166 trächtigen. Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Ge- gensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derar- tige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulie- ren.38 Das Gemeindebaureglement der Gemeinde Moosseedorf enthält insbesondere folgende Bestim- mungen zur Gestaltung von Bauten, Anlagen und Reklamen: Art. 2.1 (Baugestaltung) 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. […] Art. 3.27 GBR (Reklamen und Plakatierung) 1 Reklamen und Plakatanschlagestellen sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschafts- bild, schützens- und erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. 2 Beleuchtete und bewegte Fremdreklamen sind nicht zugelassen. 3 Für Plakatanschlagestellen ist ein einheitliches Trägersystem zu verwenden. Art. 2.1 GBR, der eine gute Gesamtwirkung verlangt, bezieht sich dem Wortlaut zufolge nur auf Bauten und Anlagen. Für Strassenreklamen ist somit einzig Art. 3.27 GBR massgebend. Art. 3.27 Abs. 1 GBR statuiert – ähnlich wie Art. 9 Abs. 1 BauG – lediglich ein Beeinträchtigungsverbot. Zur Auslegung von Art. 3.27 GBR kann daher die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 1 BauG hinzugezogen werden. c) Die Beschwerdeführerin führt zwar zutreffend aus, dass sich der geplante Standort nicht in einer Ortsbild- oder einer Landschaftsschutzzone befindet und in der näheren Umgebung keine schützens- oder erhaltenswerten Baudenkmäler liegen. Ebenso trifft zu, dass sich entlang der H.________strasse einige Wohnblöcke, insbesondere auf der nördlichen Seite weitere Verkehrs- flächen wie Strassen, Parkplätze und ein Radweg sowie auf der südlichen Seite Lärmschutzwände befinden. Dies ist für die Beurteilung, ob das Strassenbild durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird, aber nicht allein ausschlaggebend. Das Strassenbild entlang des hier interessierenden Ab- schnitts der H.________strasse ist sehr ruhig und zeichnet sich durch Grünstreifen nördlich und südlich entlang des Fahrbahnrandes aus. Die Grünstreifen verlaufen von der H.________strasse 51 bis auf Höhe der G.________gasse 30 mehr oder weniger durchgängig.39 Auf der nördlichen Seite scheint der Grünstreifen etwas breiter zu sein als auf der südlichen. In Fahrtrichtung Zolli- kofen unmittelbar vor dem geplanten Reklamenstandort ist das Strassenbild auf der nördlichen Seite der Fahrbahn geprägt durch grössere Bäume und Büsche.40 Die Lärmschutzwand unmittel- bar nach dem geplanten Reklamenstandort auf der südlichen Seite der Fahrbahn ist begrünt.41 Auch die Lärmschutzwand auf Höhe der H.________strasse 45 ist begrünt.42 Trotz des schmale- ren Grünstreifens auf der Südseite wirkt der vorliegend interessierende Strassenabschnitt mehr- heitlich durchgrünt. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich um eine stark befahrene Strasse handle, die sich in der Nähe eines Autobahnzubringers befinde, nichts. Im Strassenabschnitt zwischen der H.________strasse 51 bis auf Höhe der 38 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 39 Vgl. die mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 zu den Akten genommenen Fotos Nrn. 1 bis 8 40 Vgl. die mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 zu den Akten genommenen Fotos Nrn. 2 und 3 41 Vgl. das mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 zu den Akten genommene Foto Nr. 7 42 Vgl. das mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 zu den Akten genommene Foto Nr. 2 11/14 BVD 110/2023/166 G.________gasse 30 befinden sich bis anhin keine freistehenden Strassenreklamen. Auf Höhe der H.________strasse 45 und 27 sind zwar Plakate an den Lärmschutzwänden angebracht.43 Diese Strassenreklamen können aber weder hinsichtlich Standort noch ihrer Grösse mit der vor- liegend umstrittenen Strassenreklame verglichen werden. Zum einen sind diese Plakate nicht freistehend. Zum anderen sind sie deutlich kleiner als die geplante Strassenreklame. Gemäss Detailplan vom 28. April 2023 weist deren Alu-Traversenkonstruktion eine Breite von 5 m und eine Höhe von 4 m auf. Die eigentliche Werbefläche ist 4.36 m breit und 2.72 m hoch.44 Die geplante Strassenreklame würde aufgrund ihrer Grösse im bisher ruhigen, durchgrünten Strassenbild einen Gegensatz schaffen, der erheblich stören würde. Hinzu kommt, dass die Alu-Traversenkonstruk- tion auch wegen ihren gekreuzten Verstrebungen an diesem Standort negativ auffallen dürfte. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin an anderen Standorten bereits hat B.________ errichten können. Die zwei Werbeträger im Breitformat F12 an der H.________strasse 59 unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Höhe sowie der schlichten Trägerkon- struktion deutlich von der Höhe und der Alu-Traversenkonstruktion des B.________.45 Ausserdem befinden sich die beiden Werbeträger auf einem Abschnitt der H.________strasse, der näher beim Dorfzentrum liegt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung des Baugesuchs der Beschwerdeführe- rin ist daher nicht ersichtlich. Insgesamt ist nachvollziehbar, dass die Gemeinde von einer Beein- trächtigung des Strassenbildes ausgegangen ist. Dem Bauvorhaben ist mitunter auch aus diesem Grund der Bauabschlag zu erteilen. 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Diese wird vorliegend festgesetzt auf CHF 1500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV46). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die be- sonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat grundsätz- lich die Verfahrenskosten zu tragen. Allerdings ist zu beachten, dass die Gemeinde ihrer Begrün- dungspflicht hinsichtlich der Beeinträchtigung des Strassenbildes nicht nachgekommen und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar.47 Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin nur vier Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1200.–, aufzuerlegen. Da die Gemeinde als Vorinstanz nicht unmittelbar in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, son- dern vorab hoheitlich handelte, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 300.– trägt damit der Kanton. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie vorangehend ausgeführt, unterliegt die Beschwerdeführerin grundsätzlich. Allerdings ist auch bei der Parteikostenverlegung zu beachten, dass die Gemeinde 43 Vgl. die mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 zu den Akten genommenen Fotos Nrn. 2 und 7 44 Vgl. das Baugesuch auf pag. 21 der Vorakten 45 Vgl. die Beschwerdebeilage Nr. 4 46 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 47 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 20 und 21 12/14 BVD 110/2023/166 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Analog zur Verteilung der Verfahrens- kosten wird die Gemeinde verpflichtet, der Beschwerdeführerin ein Fünftel der Parteikosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 25. Januar 2024 Partei- kosten in der Höhe von CHF 4056.55 geltend (Honorar CHF 3735.00, Auslagen CHF 26.50, Mehr- wertsteuer 7.7% ausmachend CHF 184.85 und Mehrwertsteuer 8.1% ausmachend CHF 110.20). Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist48 und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehr- wertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überent- schädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aufge- führte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berück- sichtigen.49 Die massgebenden Parteikosten der Beschwerdeführerin betragen somit CHF 3761.50 (Honorar CHF 3735.00 und Auslagen CHF 26.50). Davon hat die Gemeinde Moos- seedorf der Beschwerdeführerin ein Fünftel, ausmachend CHF 752.30 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer), zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Gemeinde Moosseedorf vom 14. Sep- tember 2023 wird bestätigt. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von CHF 1200.– zur Bezahlung aufer- legt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwach- sen ist. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 300.– werden nicht erhoben. 3. Die Gemeinde Moosseedorf hat der Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von CHF 752.30 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 48 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter https://www.uid.admin.ch 49 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6 13/14 BVD 110/2023/166 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Moosseedorf, Gemeindeverwaltung, eingeschrie- ben - Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis III (OIK III), Strasseninspektorat Seeland, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14