10/12 BVD 110/2023/165 bis zum Vorliegen des nun angefochtenen Bauabschlags vergingen, ändert nichts daran. Die von der Gemeinde Köniz im betreffenden Entscheid angeordnete Wiederherstellungsmassnahme ist für die Beschwerdeführenden auch verhältnismässig und somit insgesamt rechtens. 6. Wiederherstellungsfrist