Angesichts der strengen Rechtsprechung20 betrifft dies auch die Vermögensinteressen der Beschwerdeführenden, selbst wenn diese Kosten nicht leicht wiegen sollten. Ob sie tatsächlich ca. CHF 50 000.00 betragen, wie dies die Beschwerdeführerenden mit der eingereichten Offerte monieren, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben, überwiegen doch selbst bei diesem Betrag die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung. Die Beschwerdeführerenden tragen schliesslich das finanzielle Risiko einer rechtswidrigen Bauweise vollumfänglich selber. Die Wiederherstellungsmassnahme ist mit anderen Worten also auch zumutbar.