Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern mittels Bedingungen und Auflagen einer unzulässigen Unterschreitung des gesetzlichen Grenzabstands entgegengewirkt werden könnte, würde doch damit der rechtmässige Zustand nicht wiederhergestellt. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt die Nachteile, die den Beschwerdeführerenden durch die Wiederherstellung entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind.