Dies gilt insbesondere mit Blick auf ihr Baugesuch vom 9. März 2010 und die daraufhin bewilligte Situation gemäss den Plänen zur Baubewilligung vom 29. April 2010: Die Beschwerdeführenden änderten die Gestaltung des betreffenden Bereichs östlich ihrer Liegenschaft massgeblich und missachteten damit die ursprüngliche Baubewilligung offensichtlich. Wie oben in Erwägung 3. e) bereits dargestellt, kann den Beschwerdeführerenden deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie die Abweichung vom Erlaubten als geringfügig bezeichnen. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich zwar auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat.