Die Beschwerdeführenden können vorliegend nicht als gutgläubig gelten: Selbst als Laien hätten sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wissen müssen, dass der Bau einer derartigen Stützmauer zwecks Schaffung eines ebenen Aufenthaltsbereichs und daraufhin die Errichtung eines Balkonanbaus im Grenzabstand zur Nachbarparzelle baubewilligungspflichtig sind und sie daher nicht einfach so zur Bauausführung berechtigt waren. Dies gilt insbesondere mit Blick auf ihr Baugesuch vom 9. März 2010 und die daraufhin bewilligte Situation gemäss den Plänen zur Baubewilligung vom 29. April 2010: