Im vorliegenden Fall ist des Weiteren nicht nachgewiesen, dass der rechtswidrige Zustand für die Gemeinde Köniz fünf Jahre oder länger vor Erlass der betreffenden Wiederherstellungsverfügung vom 15. Mai 2017 erkennbar war und geduldet wurde. In den vorliegenden Akten ist einzig dokumentiert, dass die Gemeinde Köniz erstmals durch die baupolizeiliche Anzeige vom 11. Januar 2017 auf den rechtswidrigen Zustand hingewiesen wurde. Daraufhin wurde sie unmittelbar tätig und leitete entsprechende Sachverhaltsabklärungen in die Wege. Zuvor war sie jedoch nicht veranlasst, Nachforschungen betreffend die Einhaltung der baurechtlichen Grundordnung auf dem betreffenden Grundstück zu betreiben.