c) Vorab ist festzuhalten, dass an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dieses besteht zum einen in der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen.17 Dazu gehört auch die Berücksichtigung des gegenüber benachbarten Grundstücken einzuhaltenden Grenzabstands, wenn von den betroffenen Nachbarn kein Näherbaurecht eingeräumt und für dessen Unterschreitung keine Ausnahmebewilligung erteilt wurde. Andererseits sprechen auch präjudizielle Gründe für eine vollständige Wiederherstellung.