Die Beweislast dafür, dass seit der Erkennbarkeit mehr als fünf Jahre verstrichen sind, liegt bei der Bauherrschaft.16 Baurechtswidrige Zustände konnten beispielsweise anlässlich einer Bauabnahme erkannt werden. Die Bauabnahme wurde per 1. September 2009 jedoch durch die baupolizeiliche Selbstdeklaration ersetzt, die von der jeweils verantwortlichen Person auszufüllen ist (vgl. Art. 47a BewD). Baurechtswidrige Zustände können somit insbesondere dann erkannt werden, wenn in der baupolizeilichen Selbstdeklaration explizit darauf hingewiesen wird oder diese in den Ausführungsplänen ersichtlich sind.