Deshalb könne die Wiederherstellung nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen dies erfordern würden. Dass im vorliegenden Fall jedoch keine solchen bestehen würden, ergebe sich schon daraus, dass die Gemeinde Köniz seit Erlass der Wiederherstellungsverfügung und Einreichung des nachträglichen Baugesuchs während weiteren sechs Jahren untätig geblieben sei. Da die Beschwerdeführenden bei der Errichtung der strittigen Baute davon ausgegangen seien, dass dieses Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfe, würden sie ferner als gutgläubig gelten.