Auch stünden im vorliegenden Fall mit der Anordnung von Bedingungen und Auflagen mildere Mittel als der Bauabschlag und die Wiederherstellung zur Verfügung. Des Weiteren habe die Gemeinde Köniz ausser Acht gelassen, dass die Stützmauer mit dem eingebauten Pizzaofen bereits 2011 und somit mehr als fünf Jahre vor Erlass der betreffenden Wiederherstellungsverfügung erstellt worden sei. Deshalb könne die Wiederherstellung nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen dies erfordern würden.