a) Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Gemeinde Köniz in ihrem vorinstanzlichen Entscheid betreffend die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme weder eine Verhältnismässigkeitsprüfung noch eine Interessenabwägung vorgenommen habe. Ihrer Ansicht nach würde der geforderte Rückbau der Baute mit Blick auf die nur als geringfügig zu betrachtende Abweichung – gemäss den an anderer Stelle in ihrer Beschwerde erfolgten Ausführungen – unverhältnismässig hohe Kosten verursachen. Auch stünden im vorliegenden Fall mit der Anordnung von Bedingungen und Auflagen mildere Mittel als der Bauabschlag und die Wiederherstellung zur Verfügung.