ZGB betreffend den einzuhaltenden Grenzabstand vorliegend nicht einschlägig ist. Da somit dieser Teil des Bauvorhabens im Grenzabstand zur Nachbarparzelle ohne Näherbaurecht auch nicht baubewilligungsfähig ist, steht vorliegend die Erteilung einer Teilbaubewilligung ausser Frage. Ferner erhellt aus den vorstehenden Ausführungen, dass die BVD gestützt auf die vorhandenen Akten über eine teilweise Baubewilligung des nachträglichen Baugesuchs befinden kann und es hierzu keiner Rückweisung an die Vorinstanz bedarf. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, den Beschwerdeführenden eine Frist für die Einreichung eines reduzierten Baugesuchs zu gewähren.