Einzig bei deren nordöstlichen Ecke verläuft sie noch mit einem kurzen Stück von rund 0.8 m entlang der Parzellengrenze zum Nachbargrundstück. Insgesamt dient diese Stützmauer aufgrund ihrer Stellung aber kaum dem Schutz des Nachbargrundstücks, sondern vielmehr der vorgenommenen Abgrabung zwecks Errichtung der strittigen Baute bzw. Schaffung des ebenen Aufenthaltsbereichs auf Höhe des Untergeschosses der Liegenschaft der Beschwerdeführenden. Die Stützmauer hat folglich für das Nachbargrundstück Köniz Grundbuchblatt Nr. I.________ keinerlei Sicherungsfunktion, weswegen Art. 79h Abs. 3 EG ZGB betreffend den einzuhaltenden Grenzabstand vorliegend nicht einschlägig ist.