e) Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch von Art. 79h EG ZGB nichts zu ihren Gunsten ableiten: Die strittige Stützmauer mit dem eingebauten Pizzaofen steht nicht längs, sondern mit ihrer Länge von 3.1 m quer zur betreffenden Grundstücksgrenze. Einzig bei deren nordöstlichen Ecke verläuft sie noch mit einem kurzen Stück von rund 0.8 m entlang der Parzellengrenze zum Nachbargrundstück.