Art. 1 Abs. 2 NBRD13 gelten die nachbarrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB14 über Stützmauern als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde, wenn die Gemeindebauvorschriften den entsprechenden Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft ordnen. Art. 77 GBR hält explizit fest, dass für baubewilligungspflichtige Einfriedungen, Zäune, Mauern, Stütz- und Futtermauern inkl. Aufschüttungen und Böschungen in Bezug auf Grenzabstände Art. 79h und 79k EG ZGB gelten. Vorliegend von Interesse ist einzig Art. 79h EG ZGB betreffend Stützmauern und Böschungen. Diese Bestimmung lautet wie folgt: 1 Wer längs der Grenze Auffüllungen oder Abgrabungen ausführt, hat das Nachbargrundstück