d) Die zulässigen Masse und der einzuhaltende Grenzabstand von bewilligungspflichtigen Stützmauern und Abgrabungen regelt das alte Baureglement der Gemeinde Köniz nicht explizit. Art. 30 aGBR hält unter anderem lediglich fest, dass Terrainveränderungen so zu gestalten sind, dass ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht und dass Stützmauern von über 1.20 m Höhe nach Möglichkeit zu begrünen sind. Nach Art. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 NBRD13 gelten die nachbarrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB14 über Stützmauern als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde, wenn die Gemeindebauvorschriften den entsprechenden Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft ordnen.