Des Weiteren handelt es sich beim Pizzaofen entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht um eine unterirdische Anlage oder um ein unterirdisches Bauteil i.S.v. Art. 71 Abs. 2 aGBR oder Art. 55 GBR i.V.m. Art. 5 BMBV: Es ist offensichtlich, dass der Pizzaofen nicht vollständig vom Erdreich überdeckt ist und grösstenteils vorne aus der Stützmauer herausragt. Auch dessen ca. 1.3 m hoher Kamin befindet sich vollständig ausserhalb der Stützmauer und ragt zudem mit rund der Hälfte seiner Höhe über den darüberliegende Balkonanbau hinaus.