c) Anstelle der ursprünglich vorgesehenen und mit Baubewilligung vom 29. April 2010 bewilligten Aufschüttung einer Böschung, haben die Beschwerdeführenden im betreffenden Bereich östlich ihrer Liegenschaft eine Abgrabung vorgenommen, zwecks Erstellung eines ebenen Aufenthaltsbereichs auf Höhe des Untergeschosses. Diese Abgrabung wird von der strittigen Stützmauer mit dem fest darin eingebauten Pizzaofen gesichert.