die vollständig vom Erdreich überdeckt sind. Die dadurch entstehende Terrainveränderung darf den gewachsenen Boden nirgends um mehr als 1.2 m überragen. Nach Art. 55 Abs. 1 GBR liegen unterirdische Bauten gemäss Art. 5 BMBV sowie unterirdische Bauteile und Anlagen vollständig unter dem massgebenden Terrain. Nach Art. 5 BMBV gelten Gebäude als unterirdische Bauten, wenn sie mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen. Sie können laut Art. 55 Abs. 2 GBR direkt an die Grundstücksgrenze erstellt werden.