Als gewachsener Boden gilt im Sinne der BauV und der BMBV das fertige Terrain als massgebendes Terrain. Nach der Praxis richtet sich die Messweise der Höhe nach aArt. 97 BauV.12 Wird der Boden abgegraben, ist vom tiefer gelegenen fertigen Terrain aus zu messen (aArt. 97 Abs. 3 BauV). Gleiches gilt gemäss Art. 1 Abs. 3 BMBV. Nach Art. 71 Abs. 1 aGBR dürfen unterirdische Bauten, Bauteile und Anlagen direkt an die Grenze gebaut werden. Laut Art. 71 Abs. 2 aGBR sind unterirdische Bauten, Bauteile und Anlagen solche,