Der Pizzaofen sei ferner als ein unterirdisches Bauteil oder als unterirdische Anlage zu verstehen und dürfe ebenso bis an die Parzellengrenze heran erstellt werden. Insofern die BVD sich nicht im Stande sehe, die Baubewilligungsfähigkeit des genannten Teils der Baute zu beurteilen, beantragen die Beschwerdeführenden, die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihnen eine angemessene Frist für die Einreichung eines reduzierten Baugesuchs zu gewähren.