f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei der errichteten Konstruktion nicht um eine leicht entfernbare Kleinbaute nach Art. 28 BauG handelt und entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden zudem keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG vorliegen. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz zu Recht keine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Grenzabstands und letztlich den Bauabschlag erteilt. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden ist deshalb abzuweisen. 4. Stützmauer mit integriertem Pizzaofen: Teilbaubewilligung