Die gesamte Konstruktion könnte schliesslich ebenso wenig als kleine und leicht entfernbare Baute im Sinne von Art. 28 BauG verstanden werden. Insbesondere die Voraussetzung der leichten Entfernbarkeit ist bei einer derart fest mit dem Boden und dem Wohnhaus verbundenen Konstruktion nicht gegeben. Einer Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG würden zudem die vorliegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen: Die Baute befindet sich direkt an der Grenze zum Grundstück der im nachträglichen Baugesuchsverfahren als Einsprechende beteiligten Nachbarn. Diese billigten die erstellte Baute nicht und haben entsprechend nach wie vor kein Näher-