e) Des Weiteren bleibt zu erwähnen, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden die Art und das Mass der Abweichung keinesfalls nur als geringfügig zu betrachten sind: Anstelle der ursprünglich geplanten Böschung wurde ein Balkonanbau mit einer Bruttofläche von mehr als 17 m2, eine 3 m lange und mehr als 2 m hohe Stützmauer (inkl. einem fest darin installierten Pizzaofen) sowie eine Natursteinstützmauer errichtet. Diese Bauten unterschreiten sodann den gesetzlichen Grenzabstand zur rund 30 m langen Parzellengrenze des Nachbargrundstücks über eine Distanz von rund 5 m.