Daraus erhellt, dass der Hang mit der ursprünglich vorgesehenen Böschung genügend gesichert gewesen wäre, es hierzu grundsätzlich keiner weiteren baulichen Massnahmen bedurfte und solche bisher auch nie baubewilligt wurden. Die Vorinstanz hat somit richtigerweise festgestellt, dass vorliegend keine besonderen Verhältnisse ersichtlich sind, welche die Gewährung einer Ausnahme von den kommunalen Abstandsvorschriften rechtfertigen würde.