In den erwähnten Plänen lassen sich im betreffenden Bereich östlich der Liegenschaft der Beschwerdeführenden nebst der Böschung weder einen Balkonanbau, noch eine senkrechte Stützmauer oder andere der Hangsicherung dienende Bauten erkennen. Gleiches gilt hinsichtlich der daraufhin im Rahmen der Projektänderung vom 27. April 2011 eingereichten Pläne (von der Gemeinde Köniz am 22. August 2011 abgestempelt) sowie der diesbezüglichen Ausführungspläne (von der Gemeinde Köniz am 9. Januar 2012 abgestempelt), welche die baubewilligte Situation betreffend die Hangsicherung bestätigten.