Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2023 zu Recht auf die ursprünglich baubewilligte Situation gemäss den Plänen zur Baubewilligung vom 29. April 2010 hin. In den Plänen «Fassade Süd-Ost» und «Grundriss Erdgeschoss» (beide von der Gemeinde Köniz am 9. März 2010 abgestempelt) ist erkennbar, dass an der betreffenden Stelle im Grenzabstand zum Nachbargrundstück die Aufschüttung einer Böschung vorgesehen war (im Plan rot eingezeichnet), zwecks ebenerdiger Gestaltung des oberen Bereichs vor der neuen Fenstertüre und beim bestehenden Abstellraum.