Zu deren Sicherung bedurfte es jedoch kaum derartiger Bauten, wie sie nun von den Beschwerdeführenden errichtet wurden: Weder der fest im Mauerwerk bzw. im dahinterliegenden Grund eingebaute Pizzaofen, noch der darüber gebaute Balkon tragen überhaupt etwas zur Hangsicherung bei. Der betreffende Hang wäre auch mit einer einfachen Stützmauer oder – wie ursprünglich vorgesehen und mit Baubewilligung vom 29. April 2010 baubewilligt – mit einer Böschung genügend gesichert. Der Pizzaofen, der Balkonanbau und insbesondere der darunterlie-