Entsprechend haben sie ein Gesuch für die Erteilung der notwendigen Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Grenzabstands eingereicht. Der dabei dargelegten Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach aufgrund der Hanglage bzw. der notwendigen Hangstabilisierung für die Errichtung der vorliegenden Bauten im Grenzabstand besondere Verhältnisse bestanden hätten, kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar befindet sich das Wohnhaus und der betreffende Bereich östlich davon tatsächlich an einer Hanglage. Zu deren Sicherung bedurfte es jedoch kaum derartiger Bauten, wie sie nun von den Beschwerdeführenden errichtet wurden: