d) Die vorliegend zu beurteilende Baute unterschreitet unbestrittenerweise den gesetzlichen Grenzabstand, da sie bis zu 2.5 cm an die Parzellengrenze zum Nachbargrundstück heran gebaut wurde und diese über eine Strecke von rund 5 m beinahe berührt.8 Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden für das Bauvorhaben über kein Näher- bzw. Grenzbaurecht seitens der benachbarten Grundeigentümerschaft verfügen. Entsprechend haben sie ein Gesuch für die Erteilung der notwendigen Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Grenzabstands eingereicht.