allen übrigen Fällen einen solchen von wenigstens 2,50 m aufweisen. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbars können diese Grenzabstände beliebig reduziert werden (siehe Anhang I Skizze 10). Für unbewohnte eingeschossige An- und Nebenbauten genügt nach Art. 70 aGBR und Art. 54 Abs. 2 GBR hingegen ein Grenz- und Gebäudeabstand von 2 m. Schliesslich sehen Art. 77 Abs. 1 aGBR und Art. 78 GBR vor, dass die Grenzabstände mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn reduziert werden können, wenn die reglementarischen Gebäudeabstände gewahrt bleiben.