b) Das betroffene Grundstück der Beschwerdeführenden liegt in der Wohnzone W, Bauklasse IIa. Gemäss Art. 93 Abs. 1 aGBR gilt in der betreffenden Wohnzone grundsätzlich ein kleiner Grenzabstand von 5 m. Gleiches gilt gemäss Art. 53 Abs. 1 des aktuellen Gemeindebaureglements der Gemeinde Köniz vom 23. September 2018 (GBR). Für Bauten, Bauteile und Anlagen im Grenzabstand sieht Art. 76 aGBR zudem folgende Regelung vor: 1 In den Zwischenraum, der durch die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände gebildet