Hinsichtlich der Beschaffenheit des Baugrunds und der Lage der Parzelle lägen deshalb für die Erstellung der Stützmauer mit dem Pizzaofen im Grenzabstand zur Nachbarparzelle objektive Besonderheiten und somit besondere Verhältnisse vor. Ferner sei ihr Interesse an der Gewährung dieser Ausnahme gross, zumal das in Frage stehende Bauvorhaben bereits ausgeführt sei und ein Rückbau unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Art und das Mass der verlangten Abweichung zudem geringfügig seien, zumal nur auf einer Länge von rund 5 m vom gesetzlichen Grenzabstand abgewichen werde.