a) Nach Auffassung der Beschwerdeführenden habe ihnen die Vorinstanz für die strittigen Bauten zu Unrecht keine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Grenzabstands erteilt. Wie sie in ihrem Ausnahmegesuch vom 22. August 20176 dargelegt hätten, befinde sich die betroffene Parzelle an einer Hanglage, weswegen im Bereich des Balkonanbaus für die Hangstabilisierung und -sicherung eine Stützmauer notwendig sei. Hinsichtlich der Beschaffenheit des Baugrunds und der Lage der Parzelle lägen deshalb für die Erstellung der Stützmauer mit dem Pizzaofen im Grenzabstand zur Nachbarparzelle objektive Besonderheiten und somit besondere Verhältnisse vor.